UEFA bestätigt Eingang der Real-Madrid-Beschwerde
Der Fall Negreira bekommt auf europäischer Ebene neue Dynamik. Real Madrid veröffentlichte am 1. Oktober eine offizielle Stellungnahme und bestätigte darin, dass die UEFA die vom Klub eingereichte Beschwerde erhalten hat. Gleichzeitig bestätigte der europäische Verband die Fortsetzung der Untersuchung zu den Zahlungen des FC Barcelona an José María Enríquez Negreira, den früheren Vizepräsidenten des spanischen Technischen Schiedsrichterkomitees.
Real Madrid formulierte seine Position dabei sehr deutlich.
Real Madrid: „Die UEFA hat den Eingang der vom Real Madrid C. F. eingereichten Beschwerde sowie die Fortsetzung der Untersuchung in Bezug auf die Zahlungen bestätigt, die der F. C. Barcelona über zwei Jahrzehnte hinweg an den ehemaligen Vizepräsidenten des Technischen Schiedsrichterausschusses geleistet hat.“
Der Klub betont zudem, dass die eingereichte Beschwerde eine große Menge an Material umfasst.
Real Madrid weiter: „Die von unserem Verein eingereichte Beschwerde enthält umfangreiche Dokumentation und Beweise zu äußerst schwerwiegenden Vorfällen, die direkt die Integrität des Wettbewerbs und das Vertrauen in das Schiedsrichtersystem beeinträchtigen.“
Nach Medienangaben soll das Material rund 50.000 Seiten umfassen. Diese konkrete Zahl stammt jedoch nicht aus der offiziellen Real-Madrid-Mitteilung selbst.
Was die UEFA nun prüft
Die UEFA hatte bereits zuvor bestätigt, dass neue Dokumente von Real Madrid bei den zuständigen Ethik- und Disziplinarinspektoren eingegangen sind und im Rahmen der laufenden Prüfung berücksichtigt werden.
Im Zentrum steht die Frage, ob aus den vorliegenden Unterlagen sportrechtlich relevante Schlussfolgerungen gezogen werden können. Dabei geht es nicht allein darum, dass Zahlungen erfolgt sind, sondern um die entscheidende Frage, welchem Zweck sie dienten und ob daraus eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf sportliche Ergebnisse abgeleitet werden kann. Genau an diesem Punkt wird Artikel 4 des Champions-League-Reglements relevant.
Artikel 4: Teilnahme nur bei gewahrter Integrität
Das aktuell gültige Champions-League-Reglement für die Saison 2026/27 nennt klare Zulassungskriterien. Unter anderem dürfen Klubs seit dem 1. März 2016 nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein, die darauf abzielen, das Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen.
Die UEFA formuliert dies ausdrücklich.
UEFA, Artikel 4.01: „Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine […] seit 1. März 2016 nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen.“
Das ist der zentrale Ausgangspunkt. Noch wichtiger ist jedoch Artikel 4.02.
Eine Saison Ausschluss ist grundsätzlich möglich
Der entscheidende Absatz beschreibt, was passiert, wenn die UEFA nach Prüfung der Fakten zu einer belastenden Bewertung gelangt.
UEFA, Artikel 4.02: „Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrer hinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit 1. März 2016 direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, so untersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb.“
Der Ausschluss wäre zeitlich begrenzt.
UEFA weiter: „Ein solches Verbot gilt nur für eine Spielzeit.“
Damit ist klar: Das Reglement gibt der UEFA grundsätzlich die Möglichkeit, einen Klub für eine Saison von der Champions League oder einem anderen UEFA-Klubwettbewerb auszuschließen. Das bedeutet aber ausdrücklich nicht, dass eine solche Sanktion gegen Barcelona bereits beschlossen wäre. Dafür müsste die UEFA zunächst zu der beschriebenen sportrechtlichen Überzeugung gelangen.
UEFA ist nicht zwingend an staatliche Gerichte gebunden
Ein weiterer zentraler Punkt betrifft das Verhältnis zwischen UEFA-Sportrecht und staatlichem Strafrecht. Die UEFA kann Urteile oder Entscheidungen anderer Instanzen berücksichtigen, ist daran aber nicht automatisch gebunden.
UEFA, Artikel 4.02: „Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf die Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht daran gebunden.“
Genau dieser Punkt ist für Real Madrid besonders wichtig. Der Klub vertritt die Position, dass sportrechtliche Konsequenzen nicht zwingend vom endgültigen Abschluss des spanischen Strafverfahrens abhängig gemacht werden sollten.
Zeitraum ab März 2016 entscheidend
Für die konkrete Anwendung des aktuellen Reglements ist auch die zeitliche Grenze von großer Bedeutung. Artikel 4 bezieht sich ausdrücklich auf Aktivitäten seit dem 1. März 2016. Die Zahlungen an Negreira sollen nach den vorliegenden Angaben von 2001 bis 2018 erfolgt sein.
Damit wäre für eine mögliche Anwendung von Artikel 4 insbesondere der Teil relevant, der in den Zeitraum von März 2016 bis 2018 fällt. Frühere Vorgänge können für die Gesamtbewertung weiterhin eine Rolle spielen, doch die aktuelle Zulassungsvorschrift setzt ihren maßgeblichen Zeitraum ab März 2016.
Real Madrid fordert schnelle Untersuchung
Real Madrid fordert nun, dass die UEFA das Verfahren möglichst schnell abschließt.
Real Madrid: „Der Real Madrid C. F. hält es für unerlässlich, dass, sobald die UEFA über diese Dokumentation verfügt, die Untersuchung mit höchstmöglicher Geschwindigkeit bis zu ihrem vollständigen Abschluss vorangetrieben wird und die zuständigen Gremien Entscheidungen treffen, die der Schwere der nachgewiesenen Vorfälle entsprechen.“
Der Klub kündigt außerdem an, weiterhin aktiv mit dem europäischen Verband zusammenzuarbeiten.
Real Madrid weiter: „Unser Verein wird weiterhin aktiv mit der UEFA zusammenarbeiten und alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um Vorfälle aufzuklären, die er als unvereinbar mit den Prinzipien von Integrität, Transparenz und Fair Play betrachtet, die den europäischen Fußball leiten sollten.“
Damit macht Real Madrid deutlich, dass der Klub den Vorgang nicht als abgeschlossen betrachtet.
Was Artikel 4 ausdrücklich nicht bedeutet
Trotz der neuen Dynamik ist eine saubere Einordnung entscheidend. Artikel 4 bedeutet nicht automatisch: Barcelona wird ausgeschlossen.
Die UEFA muss zunächst prüfen, ob die dafür erforderlichen sportrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die bloße Existenz von Zahlungen reicht dafür nicht automatisch aus. Entscheidend wäre, ob sich eine Beteiligung an Aktivitäten feststellen lässt, die darauf abzielten, Spielergebnisse widerrechtlich zu beeinflussen. Genau diese Schwelle muss die UEFA selbst bewerten.
Weitere Disziplinarmaßnahmen möglich
Artikel 4 sieht außerdem vor, dass zusätzlich oder alternativ weitere disziplinarische Maßnahmen möglich sind.
UEFA, Artikel 4.04: „Zusätzlich bzw. als Alternative zu den Maßnahmen gemäß Absatz 4.02 und/oder Absatz 4.03 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarische Maßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung verhängen, wenn die Umstände dies rechtfertigen.“
Auch das ist zunächst nur eine regulatorische Möglichkeit. Welche Konsequenzen tatsächlich denkbar wären, hängt vollständig von den Ergebnissen der Untersuchung ab.
Die Rolle der UEFA bleibt unabhängig
Die UEFA kann Ermittlungen grundsätzlich jederzeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn Zweifel an der Erfüllung der Zulassungskriterien bestehen. Das Reglement räumt dem Verband dabei erheblichen Spielraum ein.
Entscheidend ist, dass die zuständigen Organe unabhängig prüfen, ob die Kriterien erfüllt sind und ob eine Teilnahme an UEFA-Wettbewerben mit den Integritätsregeln vereinbar bleibt.
Real Madrid fordert genau diese Prüfung. Barcelona wiederum hat Anspruch darauf, zu den gegen den Klub erhobenen Vorwürfen und Unterlagen Stellung zu nehmen.
RMXpress Fazit
Der Fall Negreira hat auf UEFA-Ebene eine neue Phase erreicht. Real Madrid hat umfangreiche Unterlagen eingereicht, die UEFA bestätigt die Fortsetzung der Untersuchung und Artikel 4 des Champions-League-Reglements rückt dadurch stärker in den Mittelpunkt.
Die Regel ist eindeutig: Wenn die UEFA zu ihrer hinreichenden Überzeugung gelangt, dass ein Klub seit März 2016 an Aktivitäten zur widerrechtlichen Beeinflussung von Spielergebnissen beteiligt war, kann dieser Klub für eine Saison von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden.
Das ist eine reale sportrechtliche Möglichkeit. Aber noch keine Sanktion. Genau diese Trennung ist entscheidend.
Real Madrid drängt auf eine schnelle und vollständige Untersuchung. Die UEFA muss nun prüfen, ob die eingereichten Unterlagen die hohe Schwelle von Artikel 4 tatsächlich erfüllen. Bis dahin bleibt festzuhalten: Artikel 4 ist der zentrale rechtliche Hebel – aber noch kein Urteil.
